Seit dem 1. April 2026 sind das revidierte Umweltschutzgesetz USG und die revidierte Lärmschutzverordnung LSV in Kraft. Die geänderten gesetzlichen Grundlagen gelten ab dem 1. April 2026 für alle Baueingaben. Es gibt keine Übergangsfrist. Massgebend ist das Datum der Baubewilligung.
Die revidierten gesetzlichen Grundlagen folgen beim Bauen in lärmbelasteten Gebieten den gleichen Grundsätzen wie die bisherige Bewilligungspraxis und legen klar fest, welche Möglichkeiten bei verbleibenden Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte IGW bestehen.
An erster Stelle steht bei Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten nach wie vor die Lärmoptimierung: Alle verhältnismässigen Massnahmen, welche die Lärmbelastung an den Fassaden reduzieren und im besten Fall zur Einhaltung der Grenzwerte führen, müssen getroffen und umgesetzt werden. Dabei sind insbesondere folgende Massnahmen zur Lärmoptimierung zu prüfen:
- Lärmoptimierung der Wohnungsgrundrisse
- zweckmässige Anordnung von Gewerbenutzung
- geeignete Wahl von Gebäudeform / -stellung
- Realisierung von Lärmschutzwänden / -wällen
- Distanz zur Quelle
Bei verbleibenden IGW-Überschreitungen muss die Bauherrschaft nachweisen, dass alle Massnahmen zur Lärmoptimierung ausgeschöpft sind. Dann kann eine Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 USG erteilt werden. Ist das Bauvorhaben lärmoptimiert und sind alle Lärmschutzmassnahmen ausgeschöpft, kann eine Bewilligung erteilt werden, wenn
a) jede Wohneinheit über eine kontrollierte Wohnraumlüftung und ein Kühlsystem oder über mindestens ein Fenster in einem lärmempfindlichen Raum verfügt, bei dem die Grenzwerte eingehalten sind (gelber oder grüner Raum) oder
b) mindestens die Hälfte der lärmempfindlichen Räume in jeder Wohneinheit über ein Fenster verfügen, an dem die Grenzwerte eingehalten sind (gelbe oder grüne Räume) oder
c) mindestens ein lärmempfindlicher Raum pro Wohneinheit über ein Fenster verfügt, an dem die Grenzwerte eigehalten sind (gelber oder grüner Raum) und ein privater Aussenraum zur Verfügung steht, in dem die Grenzwerte eingehalten sind.
Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, werden in jedem Fall die Anforderungen an den Schallschutz verschärft.
Mit diesen revidierten gesetzlichen Grundlagen sind die Anforderungen an Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten betreffend Lärmschutz unverändert hoch. Der Nachweis der Lärmoptimierung ist zentral und erfordert vor allem bei Neubauten nach wie vor eine umfassende Beurteilung der Lärmsituation. Kann der Nachweis der Lärmoptimierung erbracht werden, so sind bei verbleibenden IGW-Überschreitungen die Bedingungen für eine Baubewilligung nun klar definiert.